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   OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19 (https://dejure.org/2020,25622)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 (https://dejure.org/2020,25622)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 (https://dejure.org/2020,25622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Untersagung eines bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19

    Berufung, Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage, Überleitung und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Nach Ergehen eines ebenfalls negativen Widerspruchsbescheides unter dem 07.11.2019 ist seit dem 04.12.2019 das gegen den Antragsgegner gerichtete denkmalrechtliche Klageverfahren 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

    Mit der damit einhergehenden Veränderung des bestehenden Zustandes würde ein etwaiges Recht der Antragstellerin, namentlich der von ihr reklamierte Schutz ihres (vermeintlichen) Denkmals, so wie sie ihn mit ihrer gegen den Antragsgegner gerichteten denkmalrechtlichen Klage 2 A 305/19 verfolgt und mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren zu sichern sucht, vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert.

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, etwa weil dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 18.02.2019 zu folgen ist, oder ob doch eher die bisherige (verneinende) Einschätzung der Fachbehörden trägt, bzw. ob sich ggf. weitere Aspekte ergeben, die gegen eine Denkmalwürdigkeit sprechen, wie beispielsweise die nach Auswertung der allgemein im Internet zugänglichen Kartendienste offensichtlich erfolgte "Veränderung" der südlichen Dachfläche der Villa ... durch Aufbringen moderner Solarelemente oder die bereits festzustellende "Unterbrechung" der geltend gemachten Ensemblewirkung durch das Wohnhaus ..., bleibt der Klärung in den bereits erstinstanzlich anhängigen bau- und denkmalrechtlichen Klageverfahren (2 A 205/19 bzw. 2 A 305/19) vorbehalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2003 - 10 A 4694/01

    Baugenehmigung als Schlusspunkt des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17 -, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017, 8 A 11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6 9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10 sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7).

    Damit ist der für den Vollzug des Denkmalrechts und insoweit grundsätzlich für den Erlass entsprechender Vollzugsanordnungen zuständige Antragsgegner (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 DSchG) aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigung vorliegend mithin gehindert, gegen das Bauvorhaben - unmittelbar - durch eine solche denkmalrechtliche Maßnahme vorzugehen (vgl. zum möglichen Vorgehen OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 84, 86).

  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 2 BV 08.2465

    Ablehnung des Bauantrages wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2020 - 8 B 11791/19

    Eine Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die für das Bauvorhaben notwendige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17 -, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017, 8 A 11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6 9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10 sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2009 - 10 A 1075/08

    Fenster als Rettungsweg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 09.11.2015 - 1 A 317/14

    Baugenehmigung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, eingeschränktes

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11822/16

    Schlusspunkttheorie bei fehlender forstrechtlicher Umwandlungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17 -, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017, 8 A 11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6 9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10 sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7).
  • VGH Hessen, 01.10.2010 - 4 A 1907/10

    Ablehnung des Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 374/06

    Baugenehmigungsverfahren - bauordnungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 8 S 48/96

    Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt und Baugenehmigungserteilung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19
    (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17 -, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017, 8 A 11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6 9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10 sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.03.1993 - GrS 1/92

    Baurecht: Erteilung einer Baugenehmigung trotz noch offenstehender anderer

  • VGH Bayern, 19.01.2009 - 2 BV 08.2567

    1) Die sogenannte Überleitungserklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO (2008) kann

  • VGH Bayern, 20.09.2004 - 22 CE 04.2203

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Gaststättenerlaubnis für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2018 - 10 B 676/18

    Rücknahme einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.1997 - 5 M 52/96

    Baugenehmigung; Atomrechtliches Gestattungsverfahren; Zwischenlager; Brennstäbe

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 1748/14

    Rechtsbehelf gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; Möglichkeiten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2003 - 2 M 179/02

    Forstbehörde für Baustopp zuständig!

  • VG Schleswig, 08.01.2020 - 1 B 102/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung im Naturschutzrecht

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2020 - 1 MB 2/20

    Baugenehmigung als Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

  • VGH Hessen, 24.05.2012 - 3 A 1532/11

    Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.1991 - 8 B 11955/91

    Geltendmachung von Nachbarrechten im vereinfachten Genehmigungsverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2017 - 1 MB 14/17
  • VGH Bayern, 23.03.2006 - 26 B 05.555

    Fehlen des grundsätzlich anzunehmenden Sachbescheidungsinteresses bei Hinderung

  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

    Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben - soweit sie zu prüfen seien - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur "Schlusspunkttheorie" ausführlich Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22

    Anwendung der Schlusspunkttheorie in schleswig-holsteinischem Bauordnungsrecht;

    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen "Baustopp" verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren.

    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

    Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten jener Klage hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens - in Bezug auf das begehrte denkmalrechtliche Einschreiten sind diese vom Senat bereits im Verfahren 1 MB 32/19 verneint worden - liegt bei der auch im Beschwerdeverfahren bloß summarischen Prüfung eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen zu 3. und 4. nicht vor.

    Diese Befunde bedürfen indes im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keiner abschließenden (Gesamt-) Beurteilung und Festlegung bezüglich der Annahme oder Verneinung eines Denkmalensembles im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG, insbesondere keiner verbindlichen Festlegung darauf, ob dem Privat-Gutachten des Herrn ... vom 18. Februar 2019, der von einer fortbestehenden Ensemblewirkung der Gebäude ..., ... und ... ausgeht, sachlich zu folgen ist, oder ob der erstinstanzlichen Auffassung folgend der fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Mai 2019 (Beiakte A zu 1 MB 32/19, Bl. 154) der Vorzug gebührt, dass aufgrund der baulichen Verdichtung eine flächenhafte Ausweisung als Ensemble nicht möglich sei.

  • VG Schleswig, 22.09.2021 - 2 B 45/21

    Rücknahme einer Baugenehmigung und Bauvorbescheid - Antrag auf Wiederherstellung

    Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30; Beschl. vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -).

    So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben - soweit sie zu prüfen seien - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 30; Beschl. vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -).

    Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts - entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung - weiterhin der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur "Schlusspunkttheorie" ausführlich OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff.; Beschl. vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -).

    Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33; Beschl. vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -).

    Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33; Beschl. vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde (teilweise) zurückzuweisen, wenn sich der angegriffene Beschluss zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 10, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2021 - 1 LA 43/19

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

    OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 25 ff., juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 20 ff., juris; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris; für das vergleichbare niedersächsische Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 ME 104/20 -, Rn. 17, juris).

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30 f. juris; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 4 MB 27/23

    Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung verschiedener öffentlich-rechtliche

    Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2020 - 1 LA 58/18

    Baugenehmigung - Rücknahmefiktion wegen Nichtvorlage angeforderter Unterlagen

    Er geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die sog. Schlusspunkttheorie (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.06.2000 - 1 L 18/87 -, n. v.) auch nach der Rechtsänderung im Jahr 2016 fortgilt, das heißt, dass die erteilte Baugenehmigung zum Ausdruck bringt, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung nicht entgegenstehen (vgl. wegen der Einzelheiten Beschluss vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, juris, und Beschluss vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Schleswig, 04.01.2022 - 2 B 53/21

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung in

    Die Geltendmachung einer Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften ist auch richtiger Weise im Zusammenhang mit der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zu überprüfen, da eine Baugenehmigung auch in denkmalrechtlicher Hinsicht Feststellungswirkung hat (zur Konzentrationswirkung des Schleswig-Holsteinischen Landesbaurechts vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 7, juris) und eine ggf. nach § 12 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale für das Land Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2015 (DSchG) erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung als mit erteilt gälte, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie die Untere Denkmalbehörde beteiligt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2022 - 5 MB 24/22

    Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge, Alkohol, Gutachtenanordnung,

    Erweisen sich die Beschwerdegründe als berechtigt, hat die Beschwerde allerdings nicht schon aus diesem Grund, sondern in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 4 MB 27/21 - n. v.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 32/19 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. August 2019 - 3 MB 24/19 -, juris Rn. 2 f., mwN).
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